Das Light UAS Operator Certificate (LUC) ist ein optionales Betreiber:innenzertifikat für eine:n UAS-Betreiber:in, dessen Erhalt der Halterin und dem Halter unterschiedlichste Arten von Privilegien ermöglicht. Das LUC ist ein Nachweis für die UAS.Betreiber:in, dass diese:r in der Lage ist, das Risiko und die Komplexität seines:ihres Betriebes, selbständig zu Bewerten, Risikominderungsmaßnahmen einzupflegen und somit die Sicherheit des Betriebes zu jederzeit unter Kontrolle zu halten.
Die von UAS-Betreiberinnen und Betreibern nachzuweisenden Anforderungen sind in Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 definiert. Nach einer abgeschlossenen Prüfung über die Erfüllung der Anforderungen, kann ein LUC ausgestellt werden und den Betreiberinnen oder Betreibern Privilegien zugewiesen werden. Die Privilegien können dem LUC Halter ermöglichen, Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen selbst zu genehmigen, ohne eine Bewilligung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zu beantragen.
 
Grundsätzlich muss vor dem LUC Antrag der Betreiber:innen ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS- Safety Management System) beschreiben, aufbauen, umsetzen und aufrechterhalten. Der Umfang des SMS soll passend für die Größe der Organisation sein und für die Art und Komplexität ihrer Aktivitäten entsprechen. Zusätzlich sind zur Erreichung der Sicherheitsziele Prozesse zu definieren, sowie präzise Verantwortliche festzulegen.
 
Ein wesentlicher Unterschied zu einer Betriebsgenehmigung sind die im LUC festgelegten Privilegien. Die Erteilung von Privilegien folgt ein schrittweises Vorgehen und ist abhängig vom Reifegrad der Organisation des UAS Betreibers. Ein grundlegendes Privileg im Rahmen eines LUC umfasst einen UAS Betrieb dessen Umfang auf einer Betriebsgenehmigung beruht. Erst im Anschluss kann der Privilegienumfang sukzessive erweitert werden.
 
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Der:die LUC-Halter:in darf nur jene UAS-Betriebe bewilligungsfrei durchführen, die jenden der in den LUC-Genehmigungsbedingungen beschriebenen Privilegien entsprechen.
 
Gültigkeit:
Die Gültigkeit eines LUC ist unbegrenzt, solange die Organisation die Anforderungen ihrer LUC einhält. Die Überprüfung der kontinuierlichen Konformität wird intern in der Organisation, sowie extern durch LUC-Audits durch die Austro Control festgestellt. Ein LUC wird daher bei Nichtkonformität widerrufen.
 
Antragsverfahren im LUC-Prozess
Grafik mit sechs aufsteigenden Schritten des LUC-Antragsverfahrens für Drohnenbetreiber – von der Pre-Application mit dem Drone Competence Center bis zur Ausstellung des Light UAS Operator Certificate (LUC) durch Austro Control.

Generelle Anforderungen:

LUC Antragsteller müssen nachweisen, dass die Organisation die Tätigkeiten strukturiert durchführt und die Grundelemente des Sicherheitsmanagementsystems anwenden kann, um sicherzustellen, dass Betriebe sicher durchgeführt werden können. Zu den Kriterien gehören unter anderem die folgenden Punkte:

 
  • Mindestens ein Bewilligter Betrieb innerhalb der specific Kategorie.
  • Kompetenz über die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sowie die Durchführung einer Risikobewertung gemäß SORA (AMC1 Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947);
  • Ein passendes Sicherheitsmanagementsystem, um sicherzustellen, dass potenzielle Risiken für die Luftfahrt wirksam gemindert und bewältigt werden;
  • Das Personal verfügt über die erforderlichen Fernpilotkompetenzen sowie Planungs-, Implementierungs-, Wartungs- und Verwaltungsfähigkeiten sowie Kompetenzen, die für Aspekte wie den täglichen Betrieb, die Risikoanalyse und die Dokumentation erforderlich sind.
  • Pflege und Verwaltung eines Dokumentationssystems, Führung eines Protokolls relevanter Betriebsdaten, auf das die zuständige Luftfahrbehörde bei Bedarf zugreifen kann;
  • Ein betriebliches LUC-Sicherheitshandbuch, das eine Sicherheitsrichtlinie und -ziele abdeckt und Rollen und Verantwortlichkeiten in der Organisation in Bezug auf den UAS Betrieb umfasst, sowie Verfahren und Aktivitäten dokumentiert, einschließlich Notfallverfahren.
 

Generischer Betrieb oder LUC?

Eine generische Betriebsgenehmigung, bei der keine spezifischen Standorte definiert werden, kann bis zu einem gewissen Grad auf einige Privilegien zurückgeführt werden: Der:die UAS-Betreiber:in kann mit einer generischen Betriebsbewilligung mehrere Betriebe, innerhalb der Auflagen und Bedingungen der Betriebsbewilligung, planen und durchführen, ohne für jedes Betriebsgebiet eine neue Betriebsgenehmigung zu beantragen. Dafür ist die Anwendung der generischen Betriebsbewilligungen auf max. initial GRC von 3 und max. initial ARC von ARC-b begrenzt.
 
Allerdings bietet ein LUC mehr Flexibilität als eine generische Betriebsgenehmigung, in dem er einem UAS-Betreiber unterschiedliche Ebenen von Privilegien ermöglicht, einschließlich der Möglichkeit, neue Arten von Betrieben zu planen oder unterschiedliche UAS-Modelle zu verwenden.
 
Der Vorteil einer generischen Betriebsbewilligung zu den LUC Privilegien ist, dass der:die Betreiber:in hierbei kein Sicherheitsmanagementsystem inkl. Prozesse, Rollen und Kompetenzen implementieren muss. Für risikoarme Betriebe (wie z.B. PDRA, SAIL I/II) wäre ein solches Managementsystem unverhältnismäßig. Je höher das Risiko und Komplexität des Betriebes jedoch aus dem SORA abgeleitet werden und die Bedingungen der Betriebsgenehmigungen schwieriger zu überprüfen und einzuhalten sind, desto robuster und zuverlässiger müssen die Prozesse und die Organisation des UAS-Betreibers sein, um einen sicheren Betrieb durchführen zu können. Schließlich wird ein LUC dann notwendig, wenn das Risiko erheblich erhöht ist und ein LUC-Managementsystem benötigt wird (ab SAIL IV), um die Einhaltung der Verfahren des UAS-Betreibers durch einen unabhängigen Prozess sicherzustellen.
 
In dieser Hinsicht kann ein LUC in den folgenden Fällen relevanter sein als eine „generische“ Betriebsgenehmigung:
 
  • für SAIL ≥ 4-Operationen (aufgrund von OSO#1 „Stellen Sie sicher, dass der UAS-Betreiber kompetent und/oder bewährt ist“ mit einem „hohen“ Maß an Robustheit); oder
  • für SAIL-Operationen ≥ 3, wenn strategische Bodenrisikominderung (M1) oder strategische Luftrisikominderung (Schritt 5) angewendet wird, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die richtige Sicherheitskultur aufweist, um eine Standortrisikobewertung durchzuführen.