NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Informationen und Nutzungsbedingungen
Dieser Text wendet sich an Betreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme im Sinne Artikel 2 VO(EU)2019/947 und legt die Bedingungen der Nutzung abschließend fest. 
 
1. Zweck
1.1 In Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge („VO (EU) 2019/947“) haben die EU-Mitgliedstaaten Systeme zur genauen Registrierung von UAS-Betreibern und zulas-sungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr, den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann, zu errichten und zu pflegen.
1.2 Betreiber, die unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie offen bzw. speziell betreiben, haben sich selbst zu registrieren.
1.3 Die Pflicht, sich über die Voraussetzungen für den Betrieb zu informieren, erforderliche Bewilligungen einzuholen und sonstigen Verpflichtungen nachzukommen, bleibt von der Datenzurverfügungstellung bzw. Nutzung der Dateneingabemöglichkeit unberührt. 
1.4 Die Eingabe der Daten dient als Grundlage allfälliger Veranlassungen der Republik Österreich in Zusammenhang mit VO (EU) 2019/947 bzw. dem österreichischen Luftfahrtrecht dazu, diese auf eine valide Tatsachengrundlage zu stellen. 
 
2. System
2.1 Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt stellt als inneröster-reichisch zuständige Behörde den Betreibern (Nutzern) die Dateneingabemöglichkeit zu den in diesem Text beschriebenen Bedingungen zur Verfügung. 
2.2 Zur Nutzung der Dateneingabemöglichkeit benötigt der Auflieferer der Daten einen Internetzugang sowie die dafür notwendige technische Peripherie (Hard- und Software). Dies ist nicht Gegenstand der Leistungen/Beistellungen der Behörde. 
2.3 Zur Sicherung der Datenübertragung wird das Sicherheitsprotokoll mit SSL Verschlüsselung verwendet – erkennbar daran, dass der Eintrag in der Adresszeile des Browsers mit „https“ beginnt. Die Behörde behält sich vor, diesen Mindeststandard entsprechend den technischen und sicherheitsgemäßen Anforderungen und rechtlichen Auflagen weiter zu entwickeln.
2.4 Für die Schaffung des Systems, die Wartung, Weiterentwicklung, die Fehlerbehebung sowie die Speicherung der Daten wird ein kostenbasiertes Entgelt verrechnet.
 
3. Vorgang
3.1 Der Betreiber gibt als Auflieferer im Rahmen seiner ihn aus VO (EU) 2019/947 und dem österreichischen Luftfahrtrecht treffenden Verpflichtungen die erforderlichen Daten in klar strukturierter Form in das Formular ein. 
3.2 Nach vollständiger Dateneingabe erfolgt automationsunterstützt die Erteilung einer Registrierungsnummer. Dies stellt keine Behördenentscheidung dar. Der Betreiber hat die ihm erteilte Registrierungsnummer auf jedem von ihm betriebenen unbemannten Luftfahrzeug anzubringen.
3.3 Die bei Nutzung der Dateneingabemöglichkeit aus-/eingegebenen Informationen sowie die Registriernummer stellen keine rechtsgültigen Bewilligungen, Flugverkehrskontrollfreigaben oder sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen zum Betrieb eines UAS dar.
3.4 Die Betreiberdaten werden von der Behörde in das von ihr errichtete und gepflegte System zur genauen Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr, den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann, eingepflegt. 
Ein direkter Zugriff durch den Betreiber auf das Register ist nicht vorgesehen.
 
4. Daten 
4.1 Eine Prüfung der eingegebenen Daten auf ihre ursprüngliche oder weiterbestehende Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt durch die Behörde nicht. Der Auflieferer wartet die von ihm eingegebenen Daten selbst.
Die eingegebenen den Betreiber betreffenden Daten müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen.
4.2 Der Auflieferer sichert durch die Abgabe der Daten und Informationen deren Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit sowie Freiheit von Viren und sonstiger Malware zu. 
4.3 Eine Nichtbereitstellung der Daten bzw. vollständigen Registrierung bewirkt gemäß VO (EU) 2019/947 die Unzulässigkeit des Betriebes der dem Betreiber zurechenbaren UAS durch den Betreiber. Dem steht eine Bereitstellung falscher, irrelevanter oder ungenügender Daten sowie die Nichtberichtigung unrichtig gewordener Daten gleich. 
4.4 Wird der Auflieferer nicht mit Zustimmung des betroffenen Betreibers tätig, kann die Behörde die Löschung der Daten veranlassen. Einer Verständigung des Auflieferers bedarf es nicht.
4.5 Daten werden vom jeweiligen Auflieferer frei von Rechten Dritter aufgeliefert und eingegeben. Der Auflieferer stellt die Behörde und die Republik Österreich von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern es die Inhalte und/oder die Verwendung der von ihm aufgelieferten Daten betrifft.
4.6 Im Rahmen der Eingabe der Betreiberdaten werden von einem vom Betreiber verschiedenen Auflieferer keine personen- oder nutzungsbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Auf Ebene der Webseite werden Zugriffe auf die einzelnen mengenmäßig aufgezeichnet. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung der Behörde verwiesen.
4.7 Datenverwendung
     4.7.1 Gem. Artikel 72(1) Basic Regulation tauschen die Kommission, die Agentur und die zuständigen  nationalen Behörden alle Informationen aus, die ihnen im Rahmen der Anwendung der Basic Regulation und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung stehen und für die anderen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind. Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen oder mit der Analyse von Ereignissen in der Zivilluftfahrt betraut sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten können diese Informationen auch an interessierte Kreise weitergeleitet werden.
4.8 Der Betreiber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Nutzung seiner Daten durch Austro Control alle gem. Gesetz zulässigen Nutzungen umfasst sowie:
     4.8.1 statistische Zwecke;
     4.8.2 Vergleich dieser Daten mit anderen bei Austro Control vorrätigen, auf den Betrieb bezogenen Daten, einschließlich deren Zusammenführung und Kontrolle der Datenqualität;
     4.8.3 Nutzung für alle Unternehmens- und internen Zwecke der Behörde;
     4.8.4 Kundenzufriedenheitsmessung;
     4.8.5 die Weitergabe der personsbezogenen Daten durch Übersendung an externe Datenverarbeiter zur Erreichung vorstehender Zwecke;
4.9 Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von Daten natürlicher Personen ist die jeweilige zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde notwendige Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr erforderlich sind
4.10 Austro Control wird alle personsbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung stimmt der Nutzer den vorstehend dargestellten Datenanwendungen vorbehaltlos zu. In Bezug auf personsbezogene Daten gilt die Datenschutzerklärung der Austro Control GmbH.
4.11 Bei datenschutzrechtlichen Fragen kann sich der Betroffene an den Austro Control Datenschutzbeauftragten wenden.
 
5. Haftungen
Allfällige Haftungen der Austro Control GmbH sowie der Republik Österreich in Zusammenhang mit der Datenüberlassung sind auf das gesetzlich zulässige Minium beschränkt bzw. so zulässig gänzlich ausgeschlossen.
 
6. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für Wien sachlich zuständigen Gerichte.
 

1 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates